Heizung sanieren Förderung 2026 für Eigentümer
Heizung sanieren Förderung 2026: was Mehrfamilienhäuser wirklich bekommen, wer den Antrag stellt und wie Contracting die Förderfähigkeit verändert.

Der beliebteste Rat zur Heizungsförderung lautet, es gebe 70 Prozent. Für Eigentümer und Bestandshalter von Mehrfamilienhäusern ist das die falsche Startzahl. 70 Prozent ist eine Obergrenze für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit Boni, nicht die Auszahlung für ein Wohnungsunternehmen, ein Family Office oder eine Hausverwaltung.
Wer die Heizung sanieren und die Förderung richtig lesen will, geht in der Reihenfolge vor, in der ein Bestandshalter entscheidet. Zuerst der Euro-Deckel je Wohnung. Dann die Zielgruppe. Dann Antragsteller, Anlageneigentum und Vertrag. Ein hoher Prozentsatz auf Kosten, die über dem Rahmen liegen, zahlt nichts extra. Und ein Wärmeliefermodell bleibt nur förderfähig, wenn Antrag und Eigentum an der Heizung zusammenpassen.
Inhaltsverzeichnis
- Was die Förderung 2026 in Euro bringt
- Wer 30 und wer bis 70 Prozent bekommt
- Wer den Antrag im Wärmeliefermodell stellt
- Acht Wohnungen und die Lücke zum Zuschuss
- Warum später beantragen weniger bringt
- So läuft der Antrag in fester Reihenfolge
- Selbst investieren oder Wärme beziehen
Was die Förderung 2026 in Euro bringt
Der Fördersatz allein zeigt nicht, was ein Mehrfamilienhaus tatsächlich erhält. Bei acht Wohnungen begrenzt der Kostenrahmen den Zuschuss auf höchstens 36.300 Euro vor dem Stichtag 21. Juli 2026. Entscheidend ist die Summe, auf die die Förderung angewendet werden darf.
Die KfW-Staffel für förderfähige Kosten bei der Heizungsförderung setzt für die erste Wohnung 30.000 Euro an, für die zweite bis sechste jeweils 15.000 Euro und ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Bei acht Wohnungen ergibt das 121.000 Euro förderfähige Kosten. Davon entsprechen 30 Prozent höchstens 36.300 Euro Zuschuss, sofern die technischen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Staffel der förderfähigen Kosten im Mehrfamilienhaus 2026
| Zeitpunkt | Erste Wohnung | Wohnung 2 bis 6 | Ab Wohnung 7 | Acht Wohnungen |
|---|---|---|---|---|
| Bis 20. Juli 2026 | 30.000 Euro | je 15.000 Euro | je 8.000 Euro | 121.000 Euro, Zuschuss bis 36.300 Euro |
| Ab 21. Juli 2026 | 28.000 Euro | je 15.000 Euro | je 8.000 Euro | 119.000 Euro, Zuschuss bis 35.700 Euro |
| Jedes weitere Halbjahr | minus 750 Euro | minus 750 Euro | minus 750 Euro | Rahmen sinkt weiter |
Die acht Wohnungen zeigen, wie der Deckel wirkt: Der Zuschuss beträgt höchstens 30 Prozent des anrechenbaren Rahmens. Kostet die Maßnahme weniger, zählt nur die tatsächliche förderfähige Rechnung. Liegt sie darüber, bleibt der übersteigende Betrag außerhalb dieses Kostenrahmens.
Bei größeren Häusern wächst der Rahmen ab der siebten Wohnung langsamer, während eine zentrale Anlage, Netzertüchtigung und Regelung zusätzliche Kosten verursachen können. Ab dem 21. Juli 2026 sinkt der Ansatz für die erste Wohnung auf 28.000 Euro; danach werden die Höchstgrenzen halbjährlich weiter abgesenkt. Zum Vergleich mit dem Kostenrahmen hilft ein Blick auf die Kosten einer Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.
Die mögliche Förderung von bis zu 70 Prozent betrifft bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit Boni. Sie ist kein pauschaler Zuschusssatz für Bestandshalter oder Wohnungsunternehmen.
Wer 30 und wer bis 70 Prozent bekommt

Ein Fördersatz von bis zu 70 Prozent klingt nach einem allgemeinen Angebot. Er gilt jedoch nur, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen für die jeweiligen Boni erfüllt. Für Bestandshalter ist deshalb zuerst entscheidend, wer Eigentümer ist und selbst im Gebäude wohnt.
Die Grundförderung für den Heizungstausch beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus können den Fördersatz für bestimmte selbstnutzende Eigentümer erhöhen. Die KfW-Übersicht zur Heizungsförderung für Privatpersonen erläutert die Voraussetzungen und die mögliche Gesamthöhe der Förderung.
Für Bestandshalter gilt: Der höhere Satz ist kein pauschaler Zuschlag für jedes Mehrfamilienhaus. Wer nicht selbst in der Immobilie wohnt, kann die Boni für selbstnutzende Eigentümer nicht einfach auf den Kostenrahmen des Gebäudes übertragen. Die Förderhöhe hängt daher sowohl von der Person als auch von den anrechenbaren Kosten ab.
Die Förderung der Heizung ist außerdem von den Anforderungen an neue Heizungen zu unterscheiden. Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Diese Regel erklärt den politischen Rahmen, legt aber nicht fest, welcher Förderantrag für einen konkreten Eigentümer passt.
Wer den Antrag im Wärmeliefermodell stellt
Im Wärmeliefermodell entscheidet die Vertragsstruktur mit darüber, wer die Förderung beantragen kann. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, wer die Anlage errichtet, die Kosten trägt, den Antrag stellt und Eigentümer der Heizung wird.

Die KfW-Heizungsförderung für Unternehmen/) sieht für gewerbliche Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Contractoren bei bestehenden Wohngebäuden grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten vor. Förderfähig sind elektrisch angetriebene Wärmepumpen und Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze. Bei Antragstellung muss das Gebäude mindestens fünf Jahre alt sein.
Die vier Prüffragen
- Alter des Hauses. Ist das Wohngebäude am Tag der Antragstellung mindestens fünf Jahre alt? Ein jüngeres Haus erfüllt diese Altersanforderung nicht.
- Art der Wärme. Ist eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder ein Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz geplant? Eine allgemeine Modernisierung der alten Kesselanlage ist ein anderer Fördergegenstand.
- Technische Förderanforderungen. Erfüllt die geplante Anlage die Anforderungen des Förderprogramms und lässt sie sich in der Förderbestätigung korrekt beschreiben? Im Mehrfamilienhaus gelten dieselben grundsätzlichen Anforderungen an die Effizienz wie im Einfamilienhaus. Die Gebäudegröße beeinflusst die Auslegung und die Kostenverteilung, nicht den technischen Maßstab.
- Eigentum und Antrag. Wer errichtet die Anlage, trägt die Kosten, stellt den Antrag und bleibt Eigentümer? Bei Contracting oder Drittfinanzierung ist das nicht automatisch der Gebäudeeigentümer. Die Förderfähigkeit hängt auch von der konkreten Vertrags- und Eigentumsstruktur ab.
Beim Wärmeliefermodell und seiner Vertragsstruktur sollten Sie diese Rollen vor der Unterschrift eindeutig zuordnen. Der Antragsteller, der Anlageneigentümer und der Vertragspartner für die Wärmelieferung können unterschiedliche Beteiligte sein.
Was die Bestätigung enthalten muss
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) beschreibt die geplante Heizungsanlage, die förderfähigen Gesamtkosten und die technischen Anforderungen. Der Liefer- oder Leistungsvertrag braucht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, damit keine unwiderrufliche Bestellung vor der Förderzusage erfolgt.
Für die technische Auslegung werden Heizlast, Warmwasseranteil, Heizflächen, Netztemperaturen und Spitzenlast getrennt dokumentiert. Ein hydraulischer Abgleich und eine niedrigere Vorlauftemperatur verbessern die Betriebsbedingungen: Je kleiner der Temperaturhub, desto effizienter kann die Wärmepumpe arbeiten. Eine bloße Absichtserklärung, eine Wärmepumpe einzubauen, ersetzt diese technischen Angaben nicht.
Acht Wohnungen und die Lücke zum Zuschuss
Nehmen Sie ein Haus mit acht Wohnungen, einer zentralen Gas- oder Ölheizung und einem Alter von mehr als fünf Jahren. Der Eigentümer will den Kessel gegen eine zentrale Wärmepumpenstation tauschen, das Netz ertüchtigen, einen Speicher setzen und die Regelung erneuern. Die Handwerkerrechnung liegt spürbar über dem, was die Wohnungsstaffel als förderfähig zulässt.
Der Satz bleibt bei der Grundförderung. Trotzdem wird nicht die ganze Rechnung bezuschusst. Alles jenseits des Rahmens bleibt ungefördert. Das ist die Lücke, die in Prozentgrafiken verschwindet.
Drei Töpfe vor der Unterschrift
- Bruttoinvestition: Station, Speicher, Regelung, Netzarbeiten und Nebenkosten, so wie sie in den Angeboten stehen.
- Förderfähiger Anteil: nur der Teil, der in den geltenden Wohnungsrahmen passt und in der Bestätigung als förderfähig ausgewiesen ist.
- Rest: der Überhang plus Finanzierung, Wartung und der Wärmepreis, den Mieter oder Eigentümer danach tragen.
Zwei Vertragsbilder, ohne einen Anbieter zu bewerten.
Im ersten Bild kauft der Eigentümer die Anlage, stellt den Antrag und behält das Eigentum. Antragsteller und Anlageneigentümer sind dieselbe Person. Der Zuschuss mindert seine Investition, der Rest bleibt bei ihm, einschließlich Betrieb.
Im zweiten Bild finanziert und betreibt ein Wärmelieferant. Der Eigentümer bezieht Wärme. Dann muss vor der Unterschrift feststehen, ob derjenige, der den Antrag stellt, auch derjenige bleibt, dem die Heizung gehört. Passen die Rollen nicht, kann das Haus technisch geeignet sein und der Zuschuss trotzdem ausfallen.
Der wirtschaftliche Vergleich ist nicht der maximale Satz, sondern der Wärmepreis nach Förderung, Finanzierung, Wartung und Umlage.
Skizzieren Sie die drei Töpfe für Ihr Haus, bevor ein Vertrag gezeichnet wird. Erst dann sehen Sie, ob der Zuschuss die Investition trägt oder nur einen Ausschnitt davon.
Warum später beantragen weniger bringt

Warten kann den förderfähigen Kostenrahmen verringern. Für einen Bestandshalter heißt das: Ein späterer Antrag kann den möglichen Zuschuss senken, selbst wenn sich an der geplanten Anlage nichts ändert.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten die in der KfW-Infografik zu den Anpassungen/PDF-Dokumente/Infografik_Heizungsf%C3%B6rderung_Anpassungen_Juli_2026.pdf) dargestellten niedrigeren Höchstgrenzen für Mehrfamilienhäuser. Zunächst sind es 28.000 Euro für die erste Wohnung, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro je weiterer Wohnung ab der siebten. Danach sinkt jede dieser Höchstgrenzen halbjährlich um 750 Euro. Bei acht Wohnungen ergibt das zunächst einen förderfähigen Kostenrahmen von 130.000 Euro. Bei 30 Prozent Grundförderung beträgt der Zuschuss höchstens 39.000 Euro.
Kostenrahmen vor und nach der Absenkung 2026
| Zeitpunkt | Erste Wohnung | Wohnung 2 bis 6 | Ab Wohnung 7 | Acht Wohnungen |
|---|---|---|---|---|
| Bis 20. Juli 2026 | 30.000 Euro | je 15.000 Euro | je 8.000 Euro | 132.000 Euro, Zuschuss bis 39.600 Euro |
| Ab 21. Juli 2026 | 28.000 Euro | je 15.000 Euro | je 8.000 Euro | 130.000 Euro, Zuschuss bis 39.000 Euro |
| Jedes weitere Halbjahr | Höchstgrenzen minus 750 Euro | Höchstgrenzen minus 750 Euro | Höchstgrenzen minus 750 Euro | 128.500 Euro im ersten Halbjahr danach |
Das Beispiel zeigt den Unterschied: Für acht Wohnungen sinkt der Kostenrahmen am Stichtag um 2.000 Euro. Im ersten Halbjahr danach sinkt er nochmals um 1.500 Euro, weil die Absenkung für jede der acht Wohnungen gilt.
Der förderfähige Rahmen ist nicht gleich den gesamten Projektkosten. Netzertüchtigung und Regelung sind nicht automatisch vollständig bezuschusst. Stimmen Sie deshalb den Antragstermin mit der Vertragsklausel zur aufschiebenden Bedingung ab. So lässt sich vermeiden, dass ein Vertrag bindet, bevor der Antrag zum geltenden Kostenrahmen gestellt ist.
So läuft der Antrag in fester Reihenfolge
Die Reihenfolge entscheidet. Ein vollständiges Angebot an der falschen Stelle ersetzt keinen rechtzeitigen Antrag.

- Unterlagen vor jedem Vertrag. Legen Sie Energieausweis, Heizkostenabrechnungen der letzten Jahre, Heizlast, Warmwasseranteil und Eigentümerstruktur auf den Tisch. Der typische Bruch ist eine Planung, die nur „Wärmepumpe“ sagt und keine Lasten nennt.
- Antragsteller festlegen. Klären Sie, wer die Anlage errichtet, die Kosten trägt und Eigentümer der Heizung bleibt. Der Bruch ist ein Antrag durch die falsche Person, etwa die Verwaltung, obwohl das Eigentum beim Wärmelieferanten liegen soll.
- Anlage so spezifizieren, dass die Bestätigung trägt. Gerät, förderfähige Gesamtkosten und technische Mindestanforderungen müssen in der Bestätigung zum Antrag stehen, und das Gerät muss in der Wärmeerzeugerliste auswählbar sein. Der Bruch sind Kosten, die außerhalb des Rahmens je Wohnung als vollständig gefördert behandelt werden.
- Vertrag nur mit Bedingung. Schließen Sie den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Der Bruch ist eine unbedingte Bestellung, die Sie auch ohne Zusage bindet.
- Zuschuss beantragen und warten. Stellen Sie den Antrag und lösen Sie vor der Zusage keine Bestellung aus. Der Bruch ist ein Baubeginn, bevor die Zusage da ist.
- Erst danach liefern und nachweisen. Nach der Zusage wird geliefert, eingebaut und für die Auszahlung belegt. Der Bruch sind fehlende Nachweise, obwohl die Anlage schon läuft.
Bei einem Wärmeliefermodell gehört der Antrag vor die Vertragsbindung. Haken Sie die sechs Punkte mit Fachplaner und Vertragspartner ab. Fehlt ein Haken, ist die Zusage das Risiko, nicht die Technik im Keller.
Selbst investieren oder Wärme beziehen
Drei Fragen reichen für die Richtung.
Reicht der Kostenrahmen für die reale Anlage? Kann der Eigentümer den Antrag stellen und die Anlage halten? Will er Kapital, Betrieb und Wartung selbst tragen?
Wer Anlage und Antrag zusammenhalten kann, nutzt die Grundförderung auf den jeweils geltenden Rahmen und schließt den Liefervertrag nur mit aufschiebender Bedingung. Der Rest der Investition, die Wartung und das Betriebsrisiko bleiben bei ihm.
Wer die Investition nicht tragen will, prüft ein Wärmeliefermodell. Ein Anbieter plant, finanziert und betreibt, der Eigentümer bezieht Wärme. Dann entscheidet die Vertragsstruktur. Wer Antragsteller ist, wem die Anlage gehört und ob die Förderfähigkeit mit dem Drittmodell vereinbar ist, muss vor der Unterschrift feststehen. Laufzeit, Wärmepreis und Umlage stehen im Angebot des jeweiligen Anbieters. Sie werden dort verglichen, nicht pauschal behauptet.
Ein Objekt kommt für unser Modell infrage, wenn es mindestens acht Wohneinheiten, eine zentrale Heizung, die Energieklasse E oder schlechter und einen Eigentümer für das ganze Haus hat. Wohnungseigentümergemeinschaften scheiden aus, und die Heizkosten müssen über den Eigentümer laufen. Bei Fernwärme prüfen wir auch bessere Klassen. Zum Start brauchen Sie nur den Energieausweis und die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Den Wärmeliefervertrag schließen Eigentümer und Anbieter. Wir vermitteln und begleiten, handeln aber nicht für den Anbieter. Den nächsten Schritt, eine Sanierung ohne eigenes Kapital, beschreibt der Beitrag zur energetischen Sanierung ohne Eigenkapital. Prüfen Sie Unterlagen und Angebot, bevor ein Liefervertrag ohne Förderklausel unterschrieben wird.
Kola NetZero vermittelt und begleitet die Umrüstung von Mehrfamilienhäusern auf Wärmepumpen, bei der ein Anbieter plant, finanziert und betreibt und Sie Wärme beziehen. Damit lässt sich die Frage nach Antrag, Anlageneigentum und Wärmepreis klären, bevor ein Vertrag die Förderung festlegt. Sehen Sie sich das Vorgehen auf Kola NetZero an und reichen Sie Energieausweis und Heizkostenabrechnungen zur Prüfung ein.
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