Stand: 1. Oktober 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kola Invest GmbH, Leo-Leistikow-Allee 2, 22081 Hamburg (nachfolgend „Kola“), für das Angebot Kola NetZero. Die Bedingungen gliedern sich in Teil A (allgemeine Regelungen), Teil B (Eigentümer, die eine Objektprüfung anfragen) und Teil C (Vertriebspartner mit Zugang zum Partnerbereich).

Teil A: Allgemeine Regelungen

A1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Website kola-netzero.de, des Prüfformulars für Eigentümer und des Partnerbereichs sowie für alle Leistungen, die Kola unter der Marke Kola NetZero erbringt.

(2) Das Angebot richtet sich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere Eigentümer und Verwalter von Mehrfamilienhäusern sowie gewerbliche Vertriebspartner. Abweichende Bedingungen des Nutzers gelten nur, wenn Kola ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(3) Soweit Kola mit einem Nutzer eine individuelle Vereinbarung schließt, geht diese im Umfang der Abweichung vor.

A2. Rolle von Kola

(1) Kola prüft Wohngebäude auf ihre Eignung für eine Wärmelieferung (Contracting) und vermittelt geeignete Objekte an einen Wärmelieferanten (nachfolgend „Anbieter“). Kola ist Vermittler. Ein Wärmeliefervertrag kommt ausschließlich zwischen dem Eigentümer und dem Anbieter zustande.

(2) Kola wird weder Vertragspartei des Wärmeliefervertrags noch Vertreter des Anbieters. Kola gibt keine Erklärungen im Namen des Anbieters ab und übernimmt keine Gewähr für dessen Leistungen, Preise, Fristen oder Zusagen.

(3) Angaben auf der Website und in der Plattform zu Wärmepreisen, erreichbaren Energieklassen, Einsparungen, Wertsteigerungen und Vergütungen sind unverbindliche Schätzungen und Beispielrechnungen. Verbindlich sind ausschließlich das Angebot des Anbieters und der Wärmeliefervertrag.

(4) Kola schuldet keinen Vermittlungserfolg. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Objekt freigegeben wird oder ein Angebot ergeht.

A3. Nutzung der Plattform

(1) Der Nutzer darf die Plattform nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Untersagt sind insbesondere das Einstellen falscher oder fremder Daten ohne Berechtigung, das Umgehen von Zugriffsbeschränkungen, automatisierte Abfragen, das Einbringen von Schadcode sowie die Nutzung für eigene oder fremde Angebote außerhalb von Kola NetZero.

(2) Kola kann die Plattform jederzeit weiterentwickeln, Funktionen ändern oder einstellen, soweit dadurch wesentliche Pflichten gegenüber dem Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Kola bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeit; Wartungen und Störungen bei Dritten können zu Unterbrechungen führen.

(3) Alle Inhalte, Texte, Grafiken und die Software der Plattform sind urheberrechtlich geschützt. Partner erhalten das einfache, nicht übertragbare Recht, bereitgestelltes Material (Ziffer C6) für die Vermittlung im Rahmen dieser AGB zu verwenden.

A4. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben. Nutzer, die Daten Dritter einstellen (insbesondere Daten von Eigentümern, Mietern oder Hausverwaltungen), versichern, dazu berechtigt zu sein, und stellen Kola von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer unberechtigten Einstellung beruhen.

A5. Haftung

(1) Kola haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Kola haftet nicht für Entscheidungen, Leistungen und Unterlassungen des Anbieters, für den Inhalt von dessen Angeboten oder für den Abschluss und die Durchführung des Wärmeliefervertrags.

(4) Für den Verlust von Daten haftet Kola nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich wäre.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Kola.

A6. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten (insbesondere Objektdaten, Unterlagen, Angebote, Konditionen, Vergütungen und Daten Dritter), vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Zwecke dieser AGB. Die Pflicht besteht zwei Jahre über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

A7. Änderungen der AGB

Kola kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung, technischer Weiterentwicklung oder einer Änderung des Leistungsangebots erforderlich ist. Partner werden über Änderungen mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder beim nächsten Login informiert. Widerspricht der Partner nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung oder nutzt er den Partnerbereich nach Inkrafttreten weiter, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge weist Kola in der Mitteilung hin. Vergütungsregeln (Ziffer C5) ändern sich nur für Objekte, die nach Inkrafttreten eingereicht werden.

A8. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Hamburg, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

Teil B: Eigentümer und Objektprüfung

B1. Leistung

(1) Über das Prüfformular kann ein Eigentümer, Verwalter oder sonst Berechtigter ein Objekt zur kostenfreien Prüfung einreichen. Kola prüft die Eckdaten, fordert bei Eignung Unterlagen an, stimmt eine Begehung ab und übermittelt das Objekt an den Anbieter, der ein Angebot erstellt.

(2) Prüfung, Begehung und Angebot sind für den Eigentümer kostenfrei. Kola wird vom Anbieter vergütet. Der Eigentümer geht durch die Einreichung keine Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtung ein und kann die Prüfung jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.

(3) Zwischen Kola und dem Eigentümer kommt mit der Einreichung ein Vermittlungsverhältnis nach diesen AGB zustande; ein darüber hinausgehender Beratungs- oder Werkvertrag wird nicht geschlossen. Kola erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung.

B2. Pflichten des Eigentümers

(1) Der Eigentümer versichert, dass er Eigentümer des Objekts ist oder vom Eigentümer bevollmächtigt wurde, dass die eingereichten Angaben und Unterlagen zutreffend und aktuell sind und dass er zur Weitergabe der Unterlagen an Kola und den Anbieter berechtigt ist.

(2) Der Eigentümer informiert Kola über wesentliche Änderungen (z. B. Verkauf, laufende Sanierung, anderweitige Beauftragung), solange die Prüfung läuft.

(3) Für die Begehung gewährt der Eigentümer dem Anbieter nach Terminabsprache Zugang zur Heizzentrale, zu technischen Räumen und zum Dach.

B3. Angebot und Vertrag mit dem Anbieter

(1) Das Angebot des Anbieters wird dem Eigentümer über Kola oder einen Vertriebspartner übermittelt. Inhalt, Preis, Laufzeit und Bedingungen bestimmt allein der Anbieter. Der Eigentümer prüft das Angebot eigenverantwortlich; Kola empfiehlt, es rechtlich und wirtschaftlich prüfen zu lassen.

(2) Mit Unterzeichnung des Wärmeliefervertrags endet die Vermittlungsleistung von Kola. Für die Umsetzung (Installation, Betrieb, Abrechnung) ist der Anbieter zuständig. Kola informiert den Eigentümer auf Wunsch über den Stand der Umsetzung, soweit der Anbieter Kola darüber in Kenntnis setzt.

B4. Hinweis zu Vertriebspartnern

Vertriebspartner sind selbständige Dritte, die Objekte an Kola heranführen. Sie sind nicht berechtigt, Kola oder den Anbieter zu vertreten, Zusagen zu Preisen oder Konditionen zu machen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Für die Vermittlung durch einen Vertriebspartner entstehen dem Eigentümer keine Kosten.

Teil C: Vertriebspartner (Partnerprogramm)

C1. Zugang und Vertragsschluss

(1) Der Zugang zum Partnerbereich wird ausschließlich auf Einladung von Kola erteilt. Mit Annahme der Einladung, Anlegen des Kontos und Bestätigung dieser AGB kommt zwischen dem Partner und Kola die Partnervereinbarung nach Teil C zustande.

(2) Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar. Der Partner hält seine Zugangsdaten geheim, informiert Kola unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch und haftet für Handlungen, die über sein Konto vorgenommen werden, soweit er sie zu vertreten hat.

(3) Der Partner handelt als selbständiger Unternehmer. Ein Arbeits-, Handelsvertreter- oder Gesellschaftsverhältnis wird nicht begründet. Der Partner ist für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich. Eine Exklusivität besteht für keine Seite.

C2. Leistung des Partners

(1) Der Partner identifiziert geeignete Mehrfamilienhäuser, informiert den Eigentümer über das Angebot von Kola NetZero und reicht das Objekt mit den vom Eigentümer erhaltenen Angaben und Unterlagen über den Partnerbereich ein.

(2) Der Partner begleitet den Eigentümer während der Prüfung, leitet ihm das Angebot des Anbieters weiter und unterstützt die Entscheidung. Verhandlungen über Preise oder Konditionen führt ausschließlich der Anbieter.

(3) Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen von Kola oder des Anbieters Erklärungen abzugeben, Zusagen zu machen, Verträge zu schließen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Er tritt gegenüber Eigentümern als unabhängiger Vermittler auf und weist auf diese Rolle hin, wenn er danach gefragt wird.

C3. Berechtigung, Richtigkeit, Datenschutz

(1) Der Partner reicht ein Objekt nur ein, wenn der Eigentümer oder ein von diesem Bevollmächtigter ihn dazu beauftragt hat und der Weitergabe der Angaben und Unterlagen an Kola und den Anbieter zugestimmt hat. Der Partner bestätigt dies bei jeder Einreichung; Kola speichert die Bestätigung.

(2) Der Partner informiert den Eigentümer vor der Einreichung darüber, dass seine Daten an Kola und den Anbieter übermittelt werden, und verweist auf die Datenschutzerklärung von Kola.

(3) Der Partner macht nur wahre, vollständige und aktuelle Angaben. Fehlerhafte oder bewusst geschönte Angaben (z. B. zu Wohneinheiten, Energieklasse oder Eigentümerbestand) berechtigen Kola, das Objekt abzulehnen, die Vergütung zu verweigern und das Konto zu sperren.

(4) Der Partner darf nur Daten verwenden, die er rechtmäßig erhalten hat, und keine Daten aus der Plattform für andere Zwecke nutzen, kopieren oder Dritten zugänglich machen. Unterlagen, die Kola oder der Anbieter bereitstellen (Angebot, Mustervertrag), dürfen ausschließlich an den betreffenden Eigentümer weitergegeben werden.

(5) Unzulässig sind unaufgeforderte Werbung per E-Mail, Telefon oder Fax ohne die erforderliche Einwilligung, irreführende Aussagen, Druckausübung und jede Form von Zuwendungen an Entscheidungsträger des Eigentümers. Der Partner hält das UWG, die DSGVO und sonstige geltende Vorschriften ein.

C4. Objektzuordnung und Dubletten

(1) Ein Objekt wird dem Partner zugeordnet, der es zuerst vollständig über den Partnerbereich eingereicht hat. Maßgeblich ist der von der Plattform gespeicherte Zeitpunkt. Später eingereichte Dubletten werden abgewiesen.

(2) Reicht ein Eigentümer dasselbe Objekt zusätzlich über die Website ein, bleibt die Zuordnung zum Partner bestehen, wenn die Einreichung des Partners früher erfolgte oder der Eigentümer den Empfehlungslink des Partners genutzt hat.

(3) Kola kann ein Objekt einem anderen Partner zuordnen, wenn der ursprüngliche Partner die Betreuung nachweislich nicht mehr wahrnimmt, der Eigentümer dies verlangt oder das Konto des Partners beendet wurde. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.

(4) Objekte, die Kola bereits aus eigener Akquise oder über einen anderen Weg bekannt sind, lösen keinen Vergütungsanspruch des Partners aus; Kola teilt dies bei der Einreichung mit.

C5. Vergütung

(1) Der Partner erhält für jedes von ihm eingereichte Objekt, für das der Eigentümer einen Wärmeliefervertrag mit dem Anbieter unterzeichnet, eine Vergütung je Wohneinheit des Objekts. Maßgeblich ist die Zahl der Wohneinheiten, die der Wärmeliefervertrag umfasst.

(2) Die Höhe richtet sich nach der Vergütungsstufe des Partners. Stand bei Veröffentlichung dieser AGB: Stufe 1 (ab 0 unterschriebene Wohneinheiten im Kalenderjahr) 50 € je Wohneinheit, Stufe 2 (ab 100) 75 € je Wohneinheit, Stufe 3 (ab 500) 100 € je Wohneinheit, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit der Partner umsatzsteuerpflichtig ist. Die Stufe bestimmt sich nach den im laufenden Kalenderjahr bereits unterschriebenen Wohneinheiten des Partners zum Zeitpunkt der Unterzeichnung; die jeweils geltenden Stufen werden im Partnerbereich angezeigt.

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit Zugang des vom Eigentümer und vom Anbieter unterzeichneten Wärmeliefervertrags bei Kola und steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vertrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung widerrufen, angefochten, rückabgewickelt oder wegen Unmöglichkeit der Umsetzung aufgehoben wird. Tritt die Bedingung ein, entfällt der Anspruch; bereits ausgezahlte Beträge sind zurückzuzahlen oder werden mit künftigen Vergütungen verrechnet.

(4) Kola erteilt Gutschriften im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Partner stimmt dem Gutschriftverfahren zu und hält seine Abrechnungsdaten (Rechnungsanschrift, USt-IdNr. oder Kleinunternehmerstatus, Bankverbindung) im Partnerbereich aktuell. Ohne vollständige Abrechnungsdaten wird die Vergütung zurückgestellt.

(5) Die Auszahlung erfolgt quartalsweise, jeweils bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats, für alle im Quartal entstandenen und freigegebenen Vergütungen, per Überweisung auf das hinterlegte Konto. Beträge unter 100 € werden mit dem nächsten Quartal ausgezahlt.

(6) Zusätzliche Prämien (z. B. Jahresboni, Platzierungen, Einladungen zu Veranstaltungen) sind freiwillige Leistungen von Kola, deren Bedingungen im Partnerbereich veröffentlicht werden. Ein Anspruch besteht nur nach Maßgabe der dort genannten Bedingungen; Kola kann Prämienprogramme für künftige Zeiträume ändern oder einstellen.

(7) Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Partners abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Partner gegen Ziffer C3 verstoßen hat, das Objekt nach Ziffer C4 Abs. 4 nicht vergütungsfähig ist oder der Anspruch durch Verrechnung erloschen ist.

C6. Empfehlungsprogramm (Partner wirbt Partner)

(1) Jeder Partner erhält einen persönlichen Empfehlungscode. Lädt Kola auf Vorschlag des Partners einen neuen Partner ein und wird dieser dem werbenden Partner zugeordnet, erhält der werbende Partner für jede Wohneinheit, für die der geworbene Partner eine Vergütung nach Ziffer C5 erhält, eine Empfehlungsvergütung von derzeit 10 € je Wohneinheit, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Empfehlungsvergütung entsteht und wird unter denselben Bedingungen wie die Vergütung nach Ziffer C5 abgerechnet und ausgezahlt. Kola kann die Höhe für künftige Einreichungen mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anpassen oder das Programm einstellen; für den jeweiligen Partner kann Kola einen abweichenden Satz vereinbaren.

(3) Ein Anspruch besteht nur für Partner, die vor ihrer Einladung noch keinen Kontakt zu Kola NetZero hatten und von Kola als geworben erfasst wurden. Der Partner darf das Programm nicht zur Werbung von Scheinpartnern, eigenen Zweitkonten oder Mitarbeitern des Eigentümers nutzen.

C7. Material und Außenauftritt

(1) Kola stellt im Partnerbereich Informationsmaterial bereit. Der Partner darf es unverändert verwenden; eigene Materialien, Websites oder Anzeigen mit den Marken „Kola NetZero“ oder „Kola“ oder der Marke des Anbieters bedürfen der vorherigen Freigabe in Textform.

(2) Der Partner macht gegenüber Eigentümern keine Aussagen, die über das Material und die Website von Kola hinausgehen, insbesondere keine Zusagen zu Preisen, Effizienzklassen, Förderungen oder Fristen.

C8. Laufzeit, Kündigung, Sperrung

(1) Die Partnervereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von vier Wochen in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Kola insbesondere vor bei Verstößen gegen Ziffer C3, C6 Abs. 3 oder C7, bei Weitergabe von Zugangsdaten, bei Rufschädigung von Kola oder des Anbieters sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners.

(3) Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß kann Kola das Konto vorübergehend sperren und Vergütungen zurückstellen, bis der Sachverhalt geklärt ist.

(4) Vergütungsansprüche für Objekte, bei denen der Wärmeliefervertrag vor Zugang der Kündigung unterzeichnet wurde, bleiben bestehen. Für Objekte, die zum Zeitpunkt der Beendigung noch in Prüfung sind, besteht ein Anspruch nur, wenn der Wärmeliefervertrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung unterzeichnet wird und der Partner an der Vermittlung wesentlich beteiligt war.

(5) Nach Beendigung werden das Konto deaktiviert und die Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung gelöscht. Der Partner löscht alle von Kola erhaltenen Materialien und Unterlagen, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.

C9. Freistellung

Der Partner stellt Kola von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, frei, die darauf beruhen, dass der Partner gegen Ziffer C3, C6 Abs. 3 oder C7 verstoßen hat oder Daten ohne Berechtigung eingestellt hat, sofern der Partner den Verstoß zu vertreten hat.